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Pflegeleistungen im Ausland

Pflegebedürftigkeit kennt keine Grenzen – deshalb sichern wir Sie auch bei einem Aufenthalt im Ausland bestmöglich ab. Je nachdem, wohin und wie lange Sie verreisen oder umziehen, gelten unterschiedliche Regelungen. Die ZF BKK berät Sie individuell und sorgt dafür, dass Ihre Versorgung auch unterwegs klar geregelt ist.

Ältere Frau im Rollstuhl.
Big Arrow Pink

Vorübergehender Auslandsaufenthalt bis zu sechs Wochen

Wenn Sie sich vorübergehend außerhalb Deutschlands aufhalten – z. B. im Urlaub – und die Reise nicht länger als sechs Wochen pro Kalenderjahr dauert, erhalten Sie weiterhin alle Leistungen der sozialen Pflegeversicherung wie gewohnt.

Auslandsaufenthalt länger als sechs Wochen – innerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz

Bei einem längeren Aufenthalt in einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz behalten Sie Ihren Anspruch auf Pflegegeld. Weitere Geldleistungen können abhängig von der Situation im Aufenthaltsstaat möglich sein.

Wohnsitz im EU-/EWR-Ausland oder in der Schweiz

Wenn Sie dauerhaft in einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz leben, kann ein Anspruch auf Geldleistungen bestehen. In bestimmten Fällen sind auch Sachleistungen möglich – allerdings abhängig vom nationalen Recht des jeweiligen Landes.

Bitte beachten Sie: Wird im Aufenthaltsstaat eine Pflegesachleistung bezogen, wird deren Wert auf das Pflegegeld angerechnet. Der Auszahlungsbetrag wird entsprechend reduziert.

Aufenthalt außerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz

Bei einem dauerhaften Aufenthalt in einem sogenannten Abkommens- oder Nichtvertragsstaat besteht kein Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung. In diesem Fall müssen wir die Leistungen einstellen.

Gut beraten – auch bei Reisen oder Umzug

Sie planen einen Urlaub oder einen längeren Aufenthalt im Ausland? Dann setzen Sie sich bitte rechtzeitig mit uns in Verbindung. So können wir gemeinsam prüfen, welche Leistungen für Sie gelten und was es zu beachten gibt.